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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Firma: GERO Karl Gerke e.K., Industriestraße 50, 48629 Metelen

I. Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

II. Angebote
1. An Angebote halten wir uns grundsätzlich für die Dauer von vier Wochen gebunden; diese Bindungswirkung besteht allerdings ausschließlich für schriftliche Angebote. Die Frist beginnt mit dem angegebenen Datum auf unserem Angebot.
2. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gehört die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der uns übergebenen Unterlagen des Kunden nicht zu unseren vertraglichen Verpflichtungen.
4. Weicht der Kunde bei der Bestellung von unserem schriftlichen Angebot ab oder bestellt er aufgrund einer mündlichen Offerte, so kommt der Vertrag erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.
5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preisangaben sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erklärt worden sind.
2. Die schriftlich erklärten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Rechnungstag gesetzlich normierten Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Kosten für Lagerung, Transport, Versand und Verpackung. Für im Angebot nicht aufgeführte Leistungen gelten die Preise unserer bei Auftragserteilung gültigen allgemeinen Preisliste.
3.Erhöhen sich für Lieferungen und Leistungen, die später als vier Monate nach dem Vertragsabschluss erbracht werden sollen, die Fixkosten z.B. durch Erhöhung der zu zahlenden Arbeitsentgelte, Material-und Strompreise, Änderungen bestehender oder Einführung neuer öffentlicher Abgaben usw. um mehr als 5% , sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Dieses Erhöhungsrecht besteht auch, wenn eine Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst nach Ablauf der Viermonatsfrist erfolgen kann. Führt die Anpassung der Preise aus den vorgenannten Gründen für den Kunden zu einer Erhöhung von mehr als 15%, so besitzt der Kunde das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Leistung erst nach Ablauf der Viermonatsfrist aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erfolgen kann. Bereits erbrachte Teilleistungen sind von dem Kunden aber auch im Falle des vorgenannten Rücktritts zu vergüten.
4. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen an den Kunden nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ist gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden oder hat der Kunde selbst einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt, sind wir zusätzlich berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Herausgabe unserer Lieferungen und Leistungen zu verlangen.
5. Erstrecken sich unsere Lieferungen und Leistungen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir berechtigt, Abschlag- bzw. Teilrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu erstellen.

IV. Qualitätsmerkmale
1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen werden nach Möglichkeit von uns eingehalten. Abweichungen können jedoch vor allem bei Sonderanfertigungen nicht beanstandet werden, sofern sie 10% nicht über- bzw. unterschreiten.
2. Güte und Maße des von uns verarbeiteten Materials bestimmen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich nach den jeweils einschlägigen ISO-Normen und EN-Normen, (zB. DIN,ISO ,DIN ISO,EN,DIN EN,EN ISO, DIN EN ISO) .Abweichungen im zulässigen Rahmen gelten als vereinbart.
3. Sehen die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt diese für das Vormaterial bei dem Lieferwerk. Die Abnahmekosten trägt der Kunde.
5. Alle Angaben betreffend Gewicht, Inhalt, Maße usw. sind als Durchschnittswerte anzusehen. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten die Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen als gestattet.
6. Bei kaltverformten Rohrbögen oder Rohrbiegearbeiten sind folgende handelsüblichen fertigungstechnisch bedingten Maßtoleranzen zulässig und von Kunden zu berücksichtigen: Radiustoleranzen bis zu 10% bei mittleren Biegeradien bis 3 mal Rohraußendurchmesser. Radiustoleranzen bis zu 7% bei mittleren Biegeradien über 3 mal Rohraußendurchmesser.
Die Ovalität, Wandstärkenverjüngung sowie der Rohrquerschnitt im Biegebereich sind variabel, da sie abhängig sind vom Werkstoff, Biegeverfahren, Biegeradius, Rohraußendurchmesser und Rohrwandstärke.. Genaue Angaben können nur unter Vorbehalt und nach Testbiegungen ermittelt werden Die Einhaltung engerer Toleranzen gilt nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

V. Werkzeuge
1. Der Kunde hat Kostenanteile für Bereitstellung (Beschaffung, Herstellung, Änderung oder Instandsetzung) von Werkzeugen oder von Werkzeugteilen zu tragen.
2. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden bezüglich der übernommenen Werkzeugkostenanteile entsteht, sobald die Werkzeuge verwendungsbereit sind. Die Werkzeuge bleiben auch nach der Bezahlung der Entgelte durch den Kunden in unserem Besitz und Eigentum.
3. Können aufgrund von bestehenden Schutzrechten Dritter vorhandene Werkzeuge nicht verwendet werden, so trägt der Kunde die vollen Kosten für Werkzeugbeschaffung, -unterhalt und normale Verschleißerneuerung.
4. Wir verpflichten uns, Werkzeuge, deren Kosten der Kunde anteilig getragen hat, bis zum natürlichen Verschleiß für die Erfüllung weiterer Aufträge dem Kunden bereitzustellen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des jeweils letzten Auftrags, für dessen Erfüllung das Werkzeug benötigt wird, kein weiterer Auftrag dieser Art zustande kommt.
5. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden, anteilige Werkzeugkosten bei Wiederbeschaffung von Werkzeugen nach natürlichem Verschleiß neu zu übernehmen.
6. Für Teile, die nach Muster, Zeichnungen oder Angaben des Kunden angefertigt werden, übernimmt der Kunde die volle Haftung bei Verletzung von Schutzrechten Dritter und stellt uns von jedweden Ansprüchen Dritter frei. Wir sind zur Nachforschung nicht verpflichtet.

VI. Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderungen des Kunden handelt. Dieselben Voraussetzungen gelten für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden. Ist der Kunde Verbraucher wird das Zurückbehaltungsrecht nicht eingeschränkt, wenn der Kunde es aus demselben Vertragsverhältnis beansprucht.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall
2. Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden, der nicht Verbraucher ist, erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an dem Vertragsgegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Vertragsgegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns.

VIII. Lieferung- und Gefahrübergang
1. Die Lieferzeit richtet sich primär nach der mit dem Kunden schriftlich getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt eine Lieferzeit von wenigstens acht Wochen ab Auftragsstellung als vereinbart. Wir sind aber berechtigt, die vertragliche Leistung vorher zu erbringen, hierüber ist der Kunde zu informieren. Der Beginn der Lieferfrist setzt in jedem Fall den Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Bauteile, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne voraus.
2. Wird die aus Ziff. VII Nr.1 sich ergebene Lieferfrist von uns nicht eingehalten, so ist der Kunde verpflichtet uns eine angemessene Frist zur Nachlieferung zu setzen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem uns die Erklärung des Kunden zugeht.
Vertragsstrafen wegen Überschreitung der Lieferfristen sind zu unseren Lasten nicht vereinbart.
3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Störungen des Betriebes durch Naturereignisse, erheblicher Ausfall von Mitarbeitern und Maschinen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Leistungspflicht.
Dieses gilt auch dann, wenn sich diese Störungen während eines bereits bestehenden Verzugs ereignen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind dem Kunden so schnell wie möglich mitzuteilen.
4. Tritt der Kunde unter Beachtung von Ziff .VII Nr.2 und 3 vom Vertrag zurück, haben wir Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Teilleistungen.
5. Im Falle etwaiger Überschreitung von Liefer- und Leistungsfristen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; im Übrigen gelten Ziff. XIV unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Leistungsort für die uns obliegenden Vertragsverpflichtungen ist unser Firmensitz, sofern mit dem Kunden nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Bei gewünschter Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr. Die Lieferung erfolgt in diesem Falle an die vereinbarte und von dem Kunden gewünschte Stelle; im Falle der Versendung geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit der Ausführung des Versandes bestimmte Person auf den Kunden, der nicht Verbraucher ist, über.

IX. Abnahme
1. Bei von uns geschuldeten Werkvertragsleistungen erfolgt eine formelle Abnahme unserer Leistung als vertragsgemäß in den Fällen, in denen dieses mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden ist.
2. In allen anderen Fällen gilt unsere Werkvertragsleistung vierzehn Tage nach Mit-teilung der Fertigstellung oder- soweit dieses vereinbart worden ist- nach Versand an den Kunden als vertragsgemäß abgenommen, soweit der Kunde inne-halb dieser Frist der Abnahme nicht widerspricht. Dieses gilt auch bei Teilleistungen.

X. Versand
1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl zu überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.
2. Geliehene Packmittel (insbesondere Paletten, Boxpaletten und Behälter) sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Eingang an uns kostenlos zurückzusenden.
3. Werden derartige Verpackungsmittel nicht innerhalb der Handels- und branchenüblichen Frist von längstens zwei Monaten bei firmeneigenen Verpackungsmitteln bzw. zwei Wochen bei tauschfähigen Verpackungsmitteln zurückgeschickt, sind wir berechtigt, vom jeweiligen Zeitpunkt an angemessene Mietgebühren zu verlangen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe tauschfähiger Verpackungsmittel sind wir berechtigt, zusätzlich zu den Mietgebühren diese Verpackungsmittel zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen.

XI. Anzeige und Rügepflichten
1. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistung auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen und binnen einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Leistung. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzungen der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt unsere Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
2. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft gelten § 377, 381 II HGB

XII. Gewährleistung bei Werkverträgen
1. Die Werkleistungen werden von uns nach den allgemeinen Regeln der Technik unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften erfüllt.
2. Sollte der Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen oder sonst mit einem Sachmangel behaftet sein, hat der Kunde die nachfolgend unter Ziff. 3 bis 5 beschriebenen Rechte. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Eine besondere Garantie, aus der sich darüber hinausgehende Rechte ergeben können, beinhalten unsere Erklärungen über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes nicht.
3. Mängel des Vertragsgegenstandes, werden von uns innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Abnahme behoben. Ist der Kunde Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Nacherfüllung geschieht nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Vertragsgegenstandes.
Die Sachmängelhaftung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe an dem Vertragsgegenstand vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass seine Änderungen oder Eingriffe für den Sachmangel nicht ursächlich gewesen sind.
4. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
5. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gilt auch bei Mängeln Ziffer XIV. unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.

XIII. Gewährleistung bei Kaufverträgen
1. Sollte der Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen oder sonst mit einem Sachmangel behaftet sein, hat der Kunde die nachfolgend unter Ziff. 2 bis 4 beschriebenen Rechte. § 442 BGB bleibt unberührt. Eine besondere Garantie, aus der sich darüber hinausgehende Rechte ergeben können, beinhalten unsere Erklärungen über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes nicht. Für Verschleißteile der von uns gelieferten Spaltabdichtungen bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Solche Verschleißteile sind insbesondere die der ständigen Abnutzung unterliegenden Abdichtungsteile.2. Mängel des Vertragsgegenstandes, werden von uns bei beweglichen Sachen innerhalb einer Frist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung behoben. Ist der Kunde Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Hat der Kunde als Verbraucher von uns eine bewegliche gebrauchte Sache erworben, gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend mit der Ablieferung als vereinbart. Die Nacherfüllung geschieht nach Wahl des Kunden durch Mängelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Vertragsgegenstandes. Die Sachmängelhaftung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe an dem Vertragsgegenstand vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass seine Änderungen oder Eingriffe für den Sachmangel nicht ursächlich gewesen sind.
3. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
4. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gilt auch bei Mängeln Ziffer XIV. unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.

XIV. Schadensersatzansprüche bei Kauf- und Werkverträgen
1. Wir schließen unsere Haftung für leichtfahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei leichtfahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist in diesem Fall ausgeschlossen.
2. Schadenersatzansprüche verjähren bei Werkverträgen in einem Jahr ab Abnahme, bei Kaufverträgen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Sache. Ist der Kunde Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Hat der Kunde von uns eine bewegliche gebrauchte Sache erworben, gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr als vereinbart.

XV Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten ist der Ort unserer gewerblichen Niederlassung.
2. Gerichtsstand für Kaufleute ist gleichfalls der Ort unserer gewerblichen Niederlassung.

XVI. Sonstige Vereinbarungen
1. Sollte eine der getroffenen Vereinbarungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderem Grunde rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

Stand: 01.06.2017

 

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